BürgerInitiative Grundschule Brake e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Grundschule Brake e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Lemgo.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo eingetragen werden;
nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Schwerpunkt
des Vereins ist die Förderung eines mindestens zweizügigen Grundschulstandortes
Brake über alle vier Klassen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Beiträge,
Spenden, und weiteren Mitteln, die dem geförderten Zweck dienen sowie durch
Information und konstruktivem Dialog mit der Bevölkerung und den kommunalen
Entscheidungsträgern. Zudem durch sachliche, organisatorische, finanzielle und
ideelle Unterstützung der Errichtung bzw. Modernisierung und sachgerechter
Ausstattung der Schulräume
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Er ist ein Förderverein i.S. des § 58 Nr. 1 AO. Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Auslagen, die für satzungsgemäße Zwecke des Vereins getätigt werden, können
erstattet werden. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 3 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft (Erwerb, Beiträge und Beendigung)
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Mitglied kann jede
natürliche und juristische Person werden. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag an den
Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Alles weitere
regelt die Geschäftsordnung.
(2) Fördermitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Ordentliche Mitglieder sind
beitragsfrei. Über die Höhe der Beiträge entscheidet der Beirat.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod (natürliche Personen),
Auflösung (juristische Personen) oder Ausschluß. Der freiwillige Austritt aus dem
Verein kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Eine (auch
anteilige) Auszahlung geleisteter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.
§ 5 Vereinsstrafen
(1) Gegen Mitglieder, die sich unehrenhafter Handlungen schuldig machen,
das Ansehen des Vereins oder seiner geförderten Projekte in der Öffentlichkeit
schädigen
oder in anderer Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom
Vorstand folgende Vereinsstrafen verhängt werden:
a) Verweis
b) Zeitweilige Suspendierung von einem Vereinsamt
c) Entzug des Stimmrechts
d) Ausschluß aus dem Verein.
(2) Dem betroffenen Mitglied ist die Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.
Die Vereinsstrafe ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(3) Alles weitere regelt die Geschäftsordnung
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der
Beirat.
(2) Die Geschäftsordnung kann bei Bedarf weitere Organe bzw. Funktionsträger
bestimmen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
(a) Wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder die Berufung schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand verlangt.
(b) Auf Beschluss des Vorstandes oder des Beirates.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter
Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Lippischen Landeszeitung
einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Kontrolle der ordnungs- und
satzungsgemäßen Arbeit von Beirat und Vorstand. Ferner entscheidet sie über die
Auflösung des Vereins mit 2/3-Mehrheit und über Änderungen des Satzungszwecks
mit 3/4-Mehrheit.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und von einem von der Versammlung gewählten
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(5) Stimmberechtigt sind alle Fördermitglieder. Die satzungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.
§ 8 Der Beirat (Zusammensetzung, Aufgaben)
(1) Die ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder des Beirates sind:
(a) Mitglieder des Vorstandes
(b) Beisitzer
(2) Der Beirat ist durch den Vorstand einzuberufen:
(c) Wenn ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Berufung schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand verlangt.
(d) Auf Beschluss des Vorstandes.
(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes
anwesend sind. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er wird
vom Vorstand einberufen.
(4) Dem Beirat obliegt die Kontrolle der ordnungs- und satzungsgemäßen
Geschäftsführung des Vorstandes. Dieses beinhaltet insbesondere die Kontrolle der
Kassenführung. Hierzu kann der Beirat zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des
Vorstandes sein dürfen, bestimmen. Die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
kann nur mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Beirates
erfolgen, die nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sind.
Ferner beschließt der Beirat die Geschäftsordnung, die Höhe und Struktur der
Beiträge sowie über Änderungen der Vereinssatzung (letzteres mit 2/3-Mehrheit).
(5) Der Beirat kann über die Zulassung beratender Mitglieder zu seinen Sitzungen
entscheiden.
(6) Alles weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier und maximal acht ordentlichen und
stimmberechtigten Mitgliedern, die gem. § 26 BGB beim Registergericht eingetragen
und einzeln vertretungsberechtigt sind.
(2) Die ordentlichen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Bei
einer Stichwahl ist der Kandidat, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen
kann, gewählt (relative Mehrheit). Gewählt werden können nur Personen, die gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen voll geschäftsfähig sind.
(3) Die ordentlichen Mitglieder des Vorstandes werden auf unbestimmte Zeit gewählt.
Eine Abberufung ist auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund vorliegt,
insbesondere bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschließt der
Beirat auf schriftlich begründeten Antrag eines seiner stimmberechtigten Mitglieder
mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Vorstand tritt bei Bedarf auf Einladung eines Vorstandsmitgliedes zusammen.
(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem
ordentlichen Mitglied des Vorstandes und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Der Vorstand ist ab einer Anzahl von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins, die Führung der laufenden
Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
des Beirates sowie aller Aufgaben, die laut Satzung nicht einem anderen Organ
obliegen.
(8) Der Vorstand benennt Beisitzer, die den Verein fachlich oder organisatorisch
beraten und unterstützen.
(9) Der Vorstand kann über beratende Teilnehmer an seinen Sitzungen entscheiden.
(10)Das Haftungsrisiko des Vorstandes ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen auf
Fälle
grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes beschränkt.
(11)Alles weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 10 Auflösung des Vereins/Liquidation des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck
satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist
eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Die Einladung zu dieser Versammlung hat mindestens 28 Tage (4 Wochen) vorher
in schriftlicher Form an alle Mitglieder zu erfolgen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fließt das Vermögen dem Förderverein der Grundschule Brake e.V. zu, der
es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung seiner gemeinnützigen Zwecke
zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 27.10.2009 beschlossen.
Eine Änderung des §7 auf Veranlassung des Registergerichts erfolgte am 05.01.2010.






