Über BIG-Schule Brake e.V
Satzung
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 27.10.2009 beschlossen.
SATZUNG
BürgerInitiative Grundschule Brake e.V.
§ 1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Grundschule Brake e.V.“
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Der Sitz des Vereins ist Lemgo.
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Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Schwerpunkt des Vereins ist die Förderung eines mindestens zweizügigen Grundschulstandortes Brake über alle vier Klassen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Beiträge, Spenden, und weiteren Mitteln, die dem geförderten Zweck dienen sowie durch Information und konstruktivem Dialog mit der Bevölkerung und den kommunalen Entscheidungsträgern. Zudem durch sachliche, organisatorische, finanzielle und ideelle Unterstützung der Errichtung bzw. Modernisierung und sachgerechter Ausstattung der Schulräume
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist ein Förderverein i.S. des § 58 Nr. 1 AO. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen, die für satzungsgemäße Zwecke des Vereins getätigt werden, können erstattet werden. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 3 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft (Erwerb, Beiträge und Beendigung)
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Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung.
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Fördermitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Ordentliche Mitglieder sind beitragsfrei. Über die Höhe der Beiträge entscheidet der Beirat.
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Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod (natürliche Personen), Auflösung (juristische Personen) oder Ausschluß. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Eine (auch anteilige) Auszahlung geleisteter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.
§ 5 Vereinsstrafen
(1) Gegen Mitglieder, die
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sich unehrenhafter Handlungen schuldig machen,
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das Ansehen des Vereins oder seiner geförderten Projekte in der Öffentlichkeit schädigen
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oder in anderer Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Vorstand folgende Vereinsstrafen verhängt werden:
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Verweis
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Zeitweilige Suspendierung von einem Vereinsamt
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Entzug des Stimmrechts
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Ausschluß aus dem Verein.
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Dem betroffenen Mitglied ist die Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Die Vereinsstrafe ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
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Alles weitere regelt die Geschäftsordnung
§ 6 Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
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Die Geschäftsordnung kann bei Bedarf weitere Organe bzw. Funktionsträger bestimmen.
§ 7 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
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Wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand verlangt.
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Auf Beschluss des Vorstandes oder des Beirates.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in den lokalen Tageszeitungen einberufen.
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Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Kontrolle der ordnungs- und satzungsgemäßen Arbeit von Beirat und Vorstand. Ferner entscheidet sie über die Auflösung des Vereins mit 2/3-Mehrheit und über Änderungen des Satzungszwecks mit 3/4-Mehrheit.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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Stimmberechtigt sind alle Fördermitglieder. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
§ 8 Der Beirat (Zusammensetzung, Aufgaben)
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Die ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder des Beirates sind:
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Mitglieder des Vorstandes
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Beisitzer
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Der Beirat ist durch den Vorstand einzuberufen:
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Wenn ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand verlangt.
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Auf Beschluss des Vorstandes.
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Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er wird vom Vorstand einberufen.
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Dem Beirat obliegt die Kontrolle der ordnungs- und satzungsgemäßen Geschäftsführung des Vorstandes. Dieses beinhaltet insbesondere die Kontrolle der Kassenführung. Hierzu kann der Beirat zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, bestimmen. Die Entlastung der Mitglieder des Vorstands kann nur mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Beirates erfolgen, die nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sind.
Ferner beschließt der Beirat die Geschäftsordnung, die Höhe und Struktur der Beiträge sowie über Änderungen der Vereinssatzung (letzteres mit 2/3-Mehrheit).
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Der Beirat kann über die Zulassung beratender Mitglieder zu seinen Sitzungen entscheiden.
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Alles weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 9 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus mindestens vier und maximal acht ordentlichen und stimmberechtigten Mitgliedern, die gem. § 26 BGB beim Registergericht eingetragen und einzeln vertretungsberechtigt sind.
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Die ordentlichen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Bei einer Stichwahl ist der Kandidat, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann, gewählt (relative Mehrheit). Gewählt werden können nur Personen, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen voll geschäftsfähig sind.
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Die ordentlichen Mitglieder des Vorstandes werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Eine Abberufung ist auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschließt der Beirat auf schriftlich begründeten Antrag eines seiner stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
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Der Vorstand tritt bei Bedarf auf Einladung eines Vorstandsmitgliedes zusammen.
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Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem ordentlichen Mitglied des Vorstandes und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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Der Vorstand ist ab einer Anzahl von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
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Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins, die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirates sowie aller Aufgaben, die laut Satzung nicht einem anderen Organ obliegen.
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Der Vorstand benennt Beisitzer, die den Verein fachlich oder organisatorisch beraten und unterstützen.
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Der Vorstand kann über beratende Teilnehmer an seinen Sitzungen entscheiden.
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Das Haftungsrisiko des Vorstandes ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen auf Fälle
grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes beschränkt.
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Alles weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 10 Auflösung des Vereins/Liquidation des Vereinsvermögens
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
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Die Einladung zu dieser Versammlung hat mindestens 28 Tage (4 Wochen) vorher in schriftlicher Form an alle Mitglieder zu erfolgen.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fließt das Vermögen dem Förderverein der Grundschule Brake e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung seiner gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
